Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.04.1992

Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92   

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https://dejure.org/1992,2153
BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92 (https://dejure.org/1992,2153)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - 4 StR 53/92 (https://dejure.org/1992,2153)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 4 StR 53/92 (https://dejure.org/1992,2153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien bei der Bemessung der Strafhöhe bei sexueller Belästigung Minderjähriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 381
  • NStZ 1993, 233 (Ls.)
  • StV 1992, 318 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.1992 - 2 StR 569/91

    Generalprävention im Betäubungsmittelstrafrecht

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92
    Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1991 - 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluß vom 7. Februar 1992 - 2 StR 569/91).
  • BGH, 27.11.1991 - 2 StR 434/91

    Folgen nicht mehr mit dem Schuldgehalt in Verhältnis stehender Strafbemessung

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92
    Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1991 - 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluß vom 7. Februar 1992 - 2 StR 569/91).
  • BGH, 19.10.1990 - 1 StR 368/90

    Schuldminderung bei aufgrund psychischer Abhängigkeit von Haschisch geminderten

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92
    Daß der Zustand des Angeklagten nicht einen den Voraussetzungen des § 21 StGB genügenden Schweregrade erreichte, schloß es nicht aus, ihn schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1990 - 1 StR 368/90).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

    Im übrigen fällt die nach den Umständen sehr hohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Handeltreiben mit insgesamt etwa 130 g Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von etwa 8 g) aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis deutlich heraus (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 6, 7; Beurteilungsrahmen 11).
  • BGH, 11.02.2009 - 5 StR 13/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Strafzumessung; erschöpfende

    Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, falls eine Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH NStZ 1992, 381; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 214/05).
  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 84/03

    Strafzumessung (Grundsatz gerechten Schuldausgleichs; Geständnis)

    Sie überschreitet das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2001 - 4 StR 572/00

    Betrug; Strafzumessung; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Gerechter

    Diese Einzelstrafen sind gemessen an der konkreten Tatschwere auch in Anbetracht der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1994 unvertretbar hoch: sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 6 und 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

    Daß der durch den Heroinkonsum bewirkte Zustand des Angeklagten nicht den in § 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreicht hat, schloß es nicht aus, ihn schuldmildernd zu berücksichtigen (BGH NStZ 1992, 381 = StV 1992, 318).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1996 - 1 Ss 243/95
    Die Strafe ist anhand der konkreten Tatschwere (vgl. BGH NStZ 1992, 381 ) und etwaigen Strafmilderungsgründen/mildernden Umständen zu bemessen.
  • BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93

    Strafzumessung bei der Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags in

    Daß die durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste "leicht affektive Aufladung" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu berücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
  • OLG Köln, 28.06.1996 - Ss 281/96
    Das ist unter anderem der Fall, wenn von einem falschen Strafrahmen ausgegangen wird (vgl. BGHR § 267 Abs. 3 Satz 1 "Strafrahmenwahl 1"; Detter NStZ 1992, 477 m.w.N.) oder die für das Strafmaß materiellrechtlich maßgebenden Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB ) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NStZ 1992, 381 ).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 497/93

    Verminderte Schuldfähigkeit in Form der Verminderung des Hemmungsvermögens

    Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu § 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 - BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2457
BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92 (https://dejure.org/1992,2457)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1992 - 3 StR 72/92 (https://dejure.org/1992,2457)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (https://dejure.org/1992,2457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiederholter Gebrauch von gestohlenen Kreditkarten als fortgesetzte Tat - Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes - Notwendigkeit der zeitlichen Begrenzung des Gesamtvorsatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 381
  • StV 1992, 510
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Die Annahme des Landgerichts, es handele sich lediglich um eine einzige (fortgesetzte) Tat, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs seit jeher von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (BGHSt 36, 105, 109).

    Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 100; 320, 321; 37, 45).

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angeklagte unter den hier gegebenen besonderen Umständen ausnahmsweise (vgl. BGHSt 36, 320, 321) [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89] durch diese Strafrahmenwahl nicht beschwert.
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Soweit aus Formulierungen im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1991 (5 StR 536/91, NStZ 1992, 189, 190, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) der Eindruck gewonnen werden sollte, ein Gesamtvorsatz bedürfe keiner "Begrenzung" der Tatdauer, könne also auch ein sog. "open-end-Vorsatz" sein, würde das nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen.
  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 20 der Urteilsgründe wegen (nur) eines fortgesetzten Betruges - auch im Hinblick auf die wegen des Strafklageverbrauchs nicht vertretbaren "Sammelstraftaten" (vgl. BGHSt 35, 14, 19) [BGH 24.07.1987 - 3 StR 36/87] - rechtsfehlerhaft ist.
  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 100; 320, 321; 37, 45).
  • BGH, 01.04.1992 - 3 StR 74/92

    Gesamterfolg - Tateinheit - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen -

    Auszug aus BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92
    Das für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ausreichend angesehene "eingespielte Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 I Fortsetzungszusammenhang 5, 7-9) ist nicht auf andere Straftatbestände zu übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92), so daß der Umstand des hehlerischen Erwerbs der Kreditkarten von nur einem Dieb zur Annahme einer fortgesetzten Handlung noch nichts besagt.
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Daran sieht sich der 2. Strafsenat durch den Beschluß des 3. Strafsenats vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 42) nicht gehindert.
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    Demgegenüber hat der 3. Strafsenat im Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seiner im Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:.
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 306/92

    Feststellung des Gesamtvorsatzes bei langjähriger betrügerischer quartalsweiser

    Der Gesamtvorsatz muß zudem auf einen Gesamterfolg gerichtet sein (BGHSt 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91; Beschluß vom 30. Juni 1992 - 4 StR 579/91; vgl. auch BGHSt 20, 21, 30 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 326/64]; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 10, 13, 19; BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92).

    Deshalb kommt hier ein Gesamtvorsatz in Ermangelung eines für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schadens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 m.w.N.).

  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

    Der Senat ist sich dabei bewußt, daß die Frage, ob und inwieweit die Vorstellung eines Gesamterfolges Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes ist, in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Sachverhalte einheitlich beantwortet wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. April 1992 - 3 StR 74/92 - und vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 -).
  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    c) aa) Demgegenüber hat der 3. Strafsenatim Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 (= StV 1992, 510 = wistra 1992, 212 = BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 42 = (nur Auszug) NStZ 1992, 381) in Abkehr von seinerim Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 (= BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz, erweiterter 9) vertretenen Auffassung in einem Fall von Betrug mit Kreditkarten in nicht tragenden Erwägungen ausgeführt:.
  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 695/92

    Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Abschluss nachteiliger Kapitalanlageverträge -

    Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1992, 510; BGH wistra 1992, 145, 146; BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 48 jeweils m.w.Nachw.).

    Dies reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146; BGH StV 1992, 510 jeweils m.w.Nachw.).

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